LVA24 befasst EU-Kommission mit aktueller Rechtslage zum Spätrucktritt bei Lebensversicherungen

Fr, 10. Dez 2021

Der Prozessfinanzierer LVA24 hat den EU-Rechtsexperten und Rechtsanwalt Dr. Gregor Maderbacher beauftragt Beschwerde bei der EU-Kommission einzubringen. Im Raum stehen systematische Verstöße der Republik Österreich gegen EU-Recht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Spätrücktritt“ durch ein fragwürdig zustande gekommenes Gesetz zugunsten der Versicherungswirtschaft sowie die Spruchpraxis einiger Untergerichte.

Der Prozessfinanzierer LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, ein Mitglied der Green Finance Gruppe, ist bekanntermaßen mit der aktuellen Rechtslage und Spruchpraxis einiger Untergerichte, die als letztinstanzliche Gerichte entscheiden, unzufrieden.

Die vom Gesetzgeber seit 01.01.2019 geschaffene Gesetzeslage ist einseitig zugunsten der Versicherungswirtschaft und hat darüber hinaus auch den Beigeschmack einer zumindest interessengeleiteten Anlassgesetzgebung. Laut Medienberichten wurde in diesem Zusammenhang auch bereits die Korruptionsstaatsanwaltschaft, u.a. wegen mutmaßlichen Gesetzeskauf befasst.

Nachdem die LVA24 bereits erste Musterverfahren zu der neu geschaffenen Rechtslage für Kunden finanziert hat, und seitens der Versicherungswirtschaft ein genereller Vergleich im Sinne aller LVA24 Kunden bis dato nicht erreicht werden konnte, wird nunmehr in einem nächsten Schritt die EU- Kommission mit diesem Thema befasst.

„Wir glauben, dass das Faktum, dass der Versicherungsnehmer keine Verzinsung auf seine Prämieneinzahlungen erhalten soll, obwohl das Versicherungsunternehmen aus diesen Einzahlungen einen Ertrag erwirtschaftet, sachlich einfach nicht nachvollziehbar ist“, zeigt sich der EU-Rechtsexperte Dr. Gregor Maderbacher, von der Rechtsanwaltskanzlei Geppert & Maderbacher Rechtsanwälte GesbR, im Sinne tausender Versicherungsnehmer kämpferisch.

Ausgangssituation: EUGH und OGH haben für Versicherungsnehmer entschieden

In mehreren aufsehenerregenden Fällen haben sowohl EuGH als auch OGH im Sinne vieler Versicherungsnehmer festgestellt, dass bei fehlerhaften Polizzen ein „ewiges“ Rücktrittsrecht (sog. „Spätrücktritt“) für Versicherungsnehmer besteht. Dieses Recht der Versicherungsnehmer leitet sich aus dem EU-Recht ab und besteht auch noch nach Jahren bzw. auch für bereits gekündigte und beendete Lebensversicherungen.

Für betroffene Versicherungsnehmer war die Ausübung dieses „Spätrücktritts“ oftmals wirtschaftlich sinnvoll, da man nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten einbezahlten Prämien plus 4% Zinsen abzüglich der Risikokosten und Versicherungssteuer zurückerhalten hat.

Rechtslage bei berechtigtem Rücktritt seit 1.1.2019

Seit 1. Jänner 2019 erhalten Versicherungsnehmer im 1. Jahr nach Vertragsabschluss nur mehr die einbezahlten Prämien ohne Abzug und ohne Zinsen refundiert. Bei einem Rücktritt im 2. bis zum Ende des 5. Jahres erhält man den Rückkaufswert ohne Abzug der Abschlusskosten, ohne Zinsen, jedoch mit Abzug der Versicherungssteuer und etwaigen Veranlagungsverlusten. Ab dem 5. Versicherungsjahr erhält man die Rückzahlung des Rückkaufwertes nach Abzug diverser Kosten, ohne Zinsen.

„Zum Nachteil vieler Versicherungsnehmer hat der Gesetzgeber unter Missachtung des EU-Rechts deren Rechte seit Jänner 2019 erheblich eingeschränkt. Mit diesem Gesetz wurden offenbar Forderungen der Versicherungswirtschaft umgesetzt und viele mit Unterstützung der LVA24 für die Versicherungsnehmer nach alter Rechtslage positiv erreichten Richtersprüche seit 1.1.2019 unmöglich gemacht“, analysiert Dr. Oliver Felfernig, von der Rechtsanwaltskanzlei Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH.

„Auch wenn in Einzelfällen zugunsten meiner Mandanten wirtschaftlich vertretbare Lösungen gefunden werden konnten, ändert das überhaupt nichts an der grundsätzlichen Unhaltbarkeit der derzeitigen Bestimmungen. Meine Mandanten werden aufgrund einer mutmaßlich gegen EU-Recht verstoßenden nationalen Maßnahme de facto zu Bittstellern degradiert“, zeigt sich Rechtsanwalt Dr. Felfernig von einer Richtlinienwidrigkeit der aktuellen Gesetzesbestimmungen überzeugt.

Erhebliche Zweifel an EU-Konformität

Bereits im Zuge des Gesetzgebungsprozesses wurden Bedenken an der EU-Konformität dieser – im Interesse der Versicherungswirtschaft geschaffenen – Rechtslage geäußert. Tausende Versicherungsnehmer haben sich bei der LVA24 gemeldet und ihr Interesse an einer Überprüfung der aktuellen Rechtslage und i.w.F. ihrer Lebensversicherungsverträge bekundet.

Nichtvorlage durch österreichische Untergerichte – Boykott der EuGH Rechtsprechung

Ein bekanntes Rechtsschutzdefizit der EU besteht darin, dass der Einzelne nicht direkt den EuGH anrufen kann. Nach Art 267 Abs. 3 AEUV sind zwar auch unterinstanzliche Gerichte in Österreich, wenn gegen ihre Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, verpflichtet u.a. die Vereinbarkeit von nationalen Recht mit EU-Recht dem EuGH vorzulegen, allerdings kann die Nichtvorlage durch ein solches Untergericht vom Betroffenen nicht mehr wirksam bekämpft werden. Für den einzelnen Betroffenen kommt dies einem Boykott der EuGH Rechtsprechung gleich.

Systematische Verstöße bedingen rasches Handeln – Beschwerde an die EU-Kommission

Die Befassung und Klärung wesentlicher Rechtsfragen zum Spätrücktritt durch den EuGH ist nur über den Umweg österreichischer Gerichte möglich. Dies könnte für potentiell Geschädigte allerdings noch Jahre dauern und ist Betroffenen nicht erklär- und zumutbar.

Die LVA24 hat daher den EU-Rechtsexperten und Rechtsanwalt Dr. Gregor Maderbacher damit beauftragt, die EU-Kommission mittels Beschwerde über die systematischen Verstöße der Republik Österreich gegen EU-Recht zum Nachteil tausender Versicherungsnehmer zu informieren.

Die LVA24, ein Mitglied der Green Finance Gruppe, unterstützt betroffene Versicherungsnehmer nach zuvor erfolgter Prüfung durch die Übernahme einer Prozessfinanzierung. Lediglich im Erfolgsfall werden auf Basis des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages 35% vom erstrittenen Betrag einbehalten.

Rückfragehinweis

LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
Faradaygasse 6
A-1030 Wien
Tel.: +43 (0) 810 95 98 08
E-Mail: office@lva24.at