Variable Kredite

(Sammelklage)

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Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach positiver interner Vorprüfung für Sie als Konsument das gesamte Kostenrisiko für ein Verfahren vor Gerichte (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

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VORPRÜFUNG UND RECHT EINFORDERN

Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die konkrete Entwicklung beobachtet. Ihr Fall wird einer Vorprüfung unterzogen und kategorisiert. Aufgrund der erfolgten Kategorisierung wird Ihnen mitgeteilt, ob wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

„ZINSSCHADEN“ ZURÜCKERHALTEN

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, werden Ihre Ansprüche durchgesetzt und Sie erhalten Ihren „Zinsschaden“ zurück. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 30% vom tatsächlich erstrittenen Betrag.

Variable Kredite

Das Problem mit den variablen Zinsen

Da in den letzten Monaten die variablen Zinsen bei bestehenden Krediten stiegen (zB von 1,75% auf 5,75%), haben sich die monatlichen Zahlungen von Zinsen oder Annuitäten (Kreditrückzahlung und Zinsen) drastisch erhöht. Für viele Kreditnehmer wird der Kredit folglich nahezu unleistbar. Daraus können dramatische Folgen entstehen.

Rund um Kreditverträge mit variablen Zinsen wird auf mehreren Ebenen heftig diskutiert. Tatsache ist, dass die Bankenwirtschaft in Österreich im Vergleich zur Eurozone bei der Vergabe von Krediten mit variablen Zinssätzen in der Vergangenheit sehr großzügig gewesen war.

Alleine bei Wohnbaukrediten hafteten in Österreich Ende 2022 ca. 131 Mrd. an Wohnbaukrediten aus. Bei ca. 50% ist der Zinssatz variabel.

Beim Abschluss von Immobilienkreditverträgen sind die gesetzlichen Regeln streng, Kreditinstitute haben auch hier vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten einzuhalten. So müssen beim Abschluss z.B. die Risken durch variable Zinsen vor Vertragsabschluss vorgerechnet werden.

Banken haben oftmals in der Phase der Nullzinsen bei den EZB-Leitzinsen (ca. 2015 bis 2021) aufgrund der niedrigen Kreditzinsen Kunden zu variablen Zinsen geraten.

Seit 2022 steigen jedoch die variablen Kreditzinsen und haben zwischenzeitig die Fixzinsen überholt. Waren variable Zinsen im Zeitraum 2015 – 2022 niedriger als Fixzinsen, sind nun die Fixzinsen bei bestehenden Krediten niedriger als die steigenden variablen Zinsen.

Seit August 2022 gibt es seitens der FMA verschärfte Vorgaben für Immokredite. Seither gilt, dass Haushalte diese nur bekommen können, wenn die Rückzahlungsraten 40 Prozent des Einkommens nicht übersteigen. Ungefähr zeitgleich schoss der Anteil variabel verzinster Kredite in die Höhe und verdoppelte sich zwischen Frühjahr 2022 und Jänner 2023 auf zwei Drittel aller Immodarlehen.

Es liegt somit die Vermutung nahe, dass sich bei vielen Kreditnehmern ein fixverzinstes Darlehen mit den neuen Vorgaben wohl gar nicht mehr ausging.

Zuletzt am 13. Juli 2023 erinnerte die FMA die Kreditinstitute daran, dass bei variabel verzinsten Krediten die Ratenzahlungen 30 Prozent des Haushaltseinkommens nicht übersteigen soll. Diese rechtlich nicht bindenden Vorgaben sind also noch strenger als die Vorschriften für sonstige Darlehen.

Variable Kredite

LVA24 prüft mögliche Prozessfinanzierung

Tatsache ist, dass Konsumenten oftmals einem übermächtigen Gegner gegenüberstehen. Viele Konsumenten scheuen daher den Gang vor Gericht, da sie entweder das Risiko nicht tragen oder die Kosten nicht vorfinanzieren möchten. Mögliche Erfolgschancen dürfen allerdings nicht am Geld scheitern! Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten beobachtet LVA24 daher die konkrete Entwicklung.

Von Interessenten eingereichte Fälle werden erfasst, kategorisiert und in weiterer Folge einer Vorprüfung unterzogen. Übernehmen wir einen Fall zur Prozessfinanzierung, schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerische Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 30% vom tatsächlich erstrittenen Vermögensvorteil.

LVA24 übernimmt keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen und auch keine Prozessgarantien bzw. Haftung für einen allfälligen Prozesserfolg. LVA24 ist nicht als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater tätig. Für die rechtzeitige, die Verjährung von Ansprüchen unterbrechende/hemmende Geltendmachung von Ansprüchen ist der Interessent selbst verantwortlich.

Wird ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der LVA24 und dem Kunden abgeschlossen, können Sie Ihre berechtigten Ansprüche risikolos, sicher und kompetent durchsetzen.

Rechtliche Basis

Rechtliche Grundlagen zur Aufklärungspflicht von Banken bei der Kreditvergabe

Während das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)  Hypothekarkredite betrifft, regelt das österreichische Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sonstige Kredite an Verbraucher sowie Immobilien- und Hypothekarkredite, die bis zum 20.3.2016 abgeschlossen wurden. Beide Gesetze sollen vorrangig dem Schutz von Verbrauchern dienen.

Für Verbraucherkreditverträge (Kreditvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) existiert seit 11. Juni 2010 – neben einem umfangreichen, standardisierten Informationskatalog – eine spezielle Erläuterungspflicht des Kreditgebers: Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Verbraucher angemessene Erklärungen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls durch Erläuterungen der vorvertraglichen Informationen, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug. Dies, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner wirtschaftlichen Lage entspricht (§ 6 Abs 5 VKrG). Auch über allfällige vertragliche Alternativen sollte der Kreditgeber aufklären. Diese zusätzliche Informationspflicht besteht auch ohne ausdrücklichen Aufklärungswunsch des jeweiligen Verbrauchers. Außerdem sollen diese Erläuterungen persönlich erfolgen. Aus dieser allgemeinen vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist abzuleiten, dass bei Verbraucherkreditverträgen eine allgemeine Rechtspflicht besteht, den potentiellen Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben könnten. Ergibt die Kreditprüfung erhebliche Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers, so hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 VKrG).

Am 21.3.2016 trat das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in Kraft; dies in Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (WIKRL-RL 2014/17/EU). Dieses Gesetz umfasst folgende Kreditverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher:

  • Hypothekarkredite: Das sind Kredite, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden.
  • Immobilienkredite: Das sind Kredite, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind. Unter „Erhaltung von Eigentumsrechten“ ist nicht eine faktische Instandhaltung, wie zB eine Renovierung zu verstehen, sondern die Erhaltung der rechtlichen Position. Dazu gehört beispielsweise die Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung, welche dazu dient, dem Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Aufteilung das Eigentumsrecht an der Liegenschaft zu erhalten.

Auch das HIKrG sieht zahlreiche Informations- und Erläuterungspflichten, eine Kreditwürdigkeitsprüfung sowie ein besonderes Rücktrittsrecht vor. Das HIKrG regelt besonders auch die Notwendigkeit zur frühzeitigen Erhebung der genauen Bedarfslage der potenziellen Kreditnehmer. Darüber hinaus sind die Interessenten über die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Kreditaufnahme zu informieren bzw. welche Kredit- und Rückzahlungsmodelle erhältlich sind. Banken müssen sich bereits vor Abschluss des Kreditvertrags genau mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auseinandersetzen. Kredite dürfen nur dann vergeben werden, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass die vollständige Kreditrückzahlung wahrscheinlich ist. Vor Abschluss eines Kreditvertrages sind dem Kreditnehmer umfangreiche vorvertragliche Informationen mittels ESIS-Merkblattes zur Verfügung zu stellen. Das ESIS-Merkblatt erhält unter anderem Informationen zu Hauptmerkmalen des Kredits, Zinssatz und Kosten (effektiver Jahreszins), Häufigkeit und Anzahl sowie Höhe der Ratenzahlungen, das Beispiel eines Tilgungsplanes, Rechte des Kreditnehmers und die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Seit August 2022 gelten folgende Kredit-Kriterien für einen Wohnungskauf:

  1. Eigenkapitalquote von 20 Prozent (künftig müssen Kreditnehmer mindestens 20 Prozent des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten) in Form von Eigenkapital nachweisen können).
  2. Maximale Kreditrate von 40 Prozent des Nettoeinkommens (die Kreditrate darf maximal 40 Prozent des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens betragen).
  3. Maximale Kreditlaufzeit von 35 Jahren (die Laufzeit des Kredits darf 35 Jahre nicht mehr übersteigen).

Generell betont der OGH zwar die Eigenverantwortung des Kunden bei der Kreditaufnahme, allerdings treffen die Bank grundsätzlich vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, deren Umfang nach herrschender Auffassung von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht (8 Ob 66/12g; RIS-Justiz RS0026135)

Stellt nunmehr ein Gericht fest, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Empfehlungen der FMA, Kreditinstitute ihrer Aufklärungspflicht (etwa mangels erfolgter Bedarfsanalyse oder fehlender Darstellung vertraglicher Alternativen) nicht nachgekommen sind, könnte dies zu einer Haftung der Kreditinstitute für Schäden führen, die dem Kunden durch einen Vertragsabschluss entstanden sind, der im Vertrauen auf unvollständige oder falsche Informationen erfolgte.

Dies bedarf jedoch stets einer Prüfung des Einzelfalles, da Umfang und Inhalt der Beratungspflichten stets von den jeweiligen Umständen und den Interessen im konkreten Fall abhängig sind (7 Ob 17/19d). Ebenso ist der Wissensstand des jeweiligen Kunden und dessen Mitwirkung zu berücksichtigen. Wenn etwa die in den Vertragsinformationen enthaltenen Risikohinweise trotz Bereitstellung durch die Bank kundenseitig nicht gelesen oder nicht berücksichtigt wurden, hat der Kunde ein Mitverschulden an einem allfällig entstandenen Schaden zu tragen (7 Ob 106/19t), sofern keine ausdrückliche gegenteilige Belehrung erfolgte.

Ausgehend von einer unrichtigen oder unvollständigen Belehrung könnten betroffenen Konsumenten Ansprüche auf vollständigen oder teilweisen Ersatz des erlittenen Zinsschadens zustehen. „Zinsschaden“ meint alle finanziellen Nachteile, die sich für den Konsumenten dadurch ergeben, dass er einen Kredit mit variabler Verzinsung abgeschlossen hat, weil er nicht (vollständig) über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde, und aufgrund der gestiegenen Leitzinse nun erheblich teurer verzinst ist, als dies der Fall wäre, wenn zum Kreditaufnahme-Zeitpunkt ein Kredit mit Fixzinssatz abgeschlossen worden wäre.

RA Dr. Friedrich Helml, LL.M. (Duke)

ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH

Häufig gestellte Fragen

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