Unzulässige Pauschalgebühren – Mobilfunk- und Fitnessbranche
(Sammelklage)
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Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach positiver interner Vorprüfung für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.
Nur drei Schritte zur Prozessfinanzierung.
Melden Sie sich als Interessent kostenlos und unverbindlich per Online-Link an. Ihre eingereichten Unterlagen werden erfasst und kategorisiert.
Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die konkrete Entwicklung beobachtet. Ihr Fall wird einer Vorprüfung unterzogen und kategorisiert. Aufgrund der erfolgten Kategorisierung wird Ihnen mitgeteilt, ob wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, werden Ihre Ansprüche durchgesetzt und Sie erhalten Ihr zu viel bezahltes Geld zurück. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 15% vom tatsächlich erstrittenen Betrag..
Sammelklage
Im November 2022 entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Reihe von Gebühren bei Fitnessstudios unzulässig sind, weil nicht klar ist, wofür sie eigentlich verlangt werden.
Laut OGH sind Klauseln, wonach etwa ein zusätzliches Entgelt für Leistungen verlangt wird, die ohnehin zur Erfüllung des Vertrages vom Unternehmen zu erbringen sind (Stichwort: „gesonderte Gebühr für eine Zutrittskarte“) oder für die keine erkennbare Gegenleistung besteht (Stichwort: „Servicepauschalen“) unzulässig.
Gerade Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig derartige Gebührenklauseln und verlangen somit Gebühren für etwas, das sie ohnehin zu leisten verpflichtet sind oder wofür es keine konkrete Gegenleistung gibt.
Unser Focus liegt daher insbesondere auf der Einhebung derartiger Zusatzgebühren durch Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche für bloß vage Leistungsversprechen (z.B. Servicepauschale pro Jahr für verbesserte Netzinfrastruktur, Verwaltungspauschalen und Chipgebühren als Zusatzgebühren ohne konkrete Gegenleistung u.a.)
Liegen die Voraussetzungen nach dieser OGH-Judikatur vor, haben Kunden Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht eigehobenen Gebühr.
Oftmals stehen Konsumenten einem übermächtigen Gegner (Mobilfunkbetreiber, Fitnessstudiobetreiber, etc.) gegenüber. Viele Konsumenten scheuen daher den Gang vor Gericht, da sie entweder das Risiko nicht tragen oder die Kosten nicht vorfinanzieren möchten. Ihr Recht und mögliche Erfolgschancen dürfen allerdings nicht am Geld scheitern! Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten beobachtet LVA24 daher die konkrete Entwicklung.
Von Interessenten eingereichte Fälle werden erfasst, kategorisiert und in weiterer Folge einer (formalen) Vorprüfung unterzogen. Übernehmen wir einen Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerische Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 15% vom tatsächlich erstrittenen Vermögensvorteil.
LVA24 übernimmt keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen, und auch keine Prozessgarantien bzw. Haftung für einen allfälligen Prozesserfolg. LVA24 ist nicht als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater tätig. Für die rechtzeitige, die Verjährung von Ansprüchen unterbrechende/hemmende Geltendmachung von Ansprüchen ist der Interessent selbst verantwortlich.
Wird ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der LVA24 und dem Kunden abgeschlossen, können Sie Ihre berechtigten Ansprüche risikolos, sicher und kompetent durchsetzen.
Rechtliche Basis
Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist es unzulässig Gebühren einzuheben, wenn es nicht klar ist, wofür diese Gebühren konkret bezahlt werden oder wenn sie für etwas verlangt werden, was ohnehin Teil des Vertrages ist (3 Ob 155/22y, 4 Ob 59/22p).
Dieser Ansicht des OGH liegt u.a. die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (C-224-19, C-259/19, Caixabank SA u.a.) zugrunde, wonach die vom Kreditnehmer im Rahmen eines Darlehensvertrages zusätzlich zu leistende Bereitstellungsprovision an ein Kreditunternehmen dem Gebot gegen Treu und Glauben widersprechen kann, wenn das Kreditinstitut nicht nachweist, dass dieser Provision tatsächlich erbrachte Dienstleistungen und Kosten gegenüberstehen.
Es besteht der begründete Verdacht, dass einige Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche regelmäßig derartige Klauseln verwenden.
Generell unterliegen AGB-Klauseln einer besonderen Inhalts- und Geltungskontrolle, um das Informations- und Interessenungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern, welches bei Verwendung von AGB in der Regel vorliegt, auszugleichen. Die Inhaltskontrolle der AGB ist in § 879 Abs 3 ABGB geregelt: Gröblich benachteiligende Vertragsklauseln sind nichtig. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich dabei auf Nebenbestimmungen des Vertrags und erfasst nicht die beiderseitigen Hauptleistungspflichten.
In mehreren Fällen hat der OGH-Gebührenklauseln mit den oben erwähnten Regelungsinhalten für unzulässig und nichtig erklärt.
Liegen die kumulativen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB vor und kommt es zum Wegfall dieser Gebührenklausel, ist der Anbieter um die unzulässig eingehobene Gebühr ungerechtfertigt bereichert, weshalb diese vom Kunden zurückgefordert werden kann.
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für Leistungen, die aufgrund nichtiger Vertragsklauseln erbracht wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren wobei die Judikatur insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen jedoch mittlerweile die kurze dreijährige Verjährungsfrist heranzieht (3 Ob 47/16g = Zak 2016/402).
Ob tatsächlich eine unzulässige Gebührenklausel vorliegt, ist anhand des konkreten Vertrages auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, wobei im Sinn eines beweglichen Systems einerseits das Ausmaß der Äquivalenzstörung und andererseits der Grad der „verdünnten Willensfreiheit“ des benachteiligten Vertragspartners berücksichtigt wird (2 Ob 73/10i; 6 Ob 104/09a).
Je nach Sachlage kann die erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung für den betroffenen Konsumenten durchaus wirtschaftlich attraktiv sein.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig
Felfernig Rechtsanwalt GmbH
LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.
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