Energieanbieter – Strom

(Sammelklage)

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Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach positiver interner Vorprüfung für Sie als Konsument das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

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VORPRÜFUNG UND RECHT EINFORDERN

Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die konkrete Entwicklung beobachtet. Ihr Fall wird einer Vorprüfung unterzogen und kategorisiert. Aufgrund der erfolgten Kategorisierung wird Ihnen mitgeteilt, ob wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

GELD ZURÜCKERHALTEN

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, werden Ihre Ansprüche durchgesetzt und Sie erhalten Ihr zu viel bezahltes Geld zurück. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 15% vom tatsächlich erstrittenen Betrag.

Sammelklage

Energieanbieter – Strom

Seit Ende 2021 sind massive Anstiege der Energiegroßhandelspreise zu verzeichnen. Der russisch-ukrainische Krieg hat diese Dynamik weiter angeheizt. Analysen gehen für August 2022 von Steigerungen für den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) um 12,8% gegenüber dem Vormonat aus. Im Vergleich zum August 2021 ist der ÖSPI um 247% angestiegen.

Bei Strompreisen wird zwischen Grundpreis und Arbeitspreis unterschieden. Beim Grundpreis handelt es sich um eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr, die pro Monat für den Stromanschluss des Kunden berechnet wird. Beim Arbeitspreis handelt es sich um den Preis des Stroms pro verbrauchte Kilowattstunde.

Einzelne Energieanbieter verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Wertsicherungsklauseln“ die den Arbeitspreis nicht an die tatsächlichen Beschaffungskosten binden, sondern eine Anpassung anhand eines Index (z.B. ÖSPI) vornehmen, der jedoch nicht annähernd die tatsächlichen Preisbildungsmechanismen abbildet.

Oftmals stehen Konsumenten einem übermächtigen Gegner gegenüber. Viele Konsumenten scheuen daher den Gang vor Gericht, da sie entweder das Risiko nicht tragen oder die Kosten nicht vorfinanzieren möchten. Mögliche Erfolgschancen dürfen allerdings nicht am Geld scheitern! Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten beobachtet LVA24 daher die konkrete Entwicklung.

Von Interessenten eingereichte Fälle werden erfasst, kategorisiert und in weiterer Folge einer Vorprüfung unterzogen. Übernehmen wir einen Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerische Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 15% vom tatsächlich erstrittenen Vermögensvorteil.

LVA24 übernimmt keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen, und auch keine Prozessgarantien bzw. Haftung für einen allfälligen Prozesserfolg. LVA24 ist nicht als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater tätig. Für die rechtzeitige, die Verjährung von Ansprüchen unterbrechende/hemmende Geltendmachung von Ansprüchen ist der Interessent selbst verantwortlich.

Wird ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der LVA24 und dem Kunden abgeschlossen, können Sie Ihre berechtigten Ansprüche risikolos, sicher und kompetent durchsetzen.

Rechtliche Basis

Rechtliche Grundlagen zur Rückforderung von zu viel bezahltem Strompreis (Arbeitspreis)

Es besteht der begründete Verdacht, dass österreichische Energieanbieter zur Gewinnmaximierung ihren Arbeitspreis sachgrundlos an den aufgrund von Engpässen im Bereich fossiler Energie exponentiell ansteigenden Österreichischen Strompreisindex (kurz: „ÖSPI„) binden, obwohl einheimische Unternehmen wie die Verbund AG aufgrund der Fokussierung auf erneuerbare Energie nicht denselben Preisbildungsmechanismen und daher jedenfalls keinen vergleichbaren Kostensteigerungen unterliegen.

Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur nach einer standardisierten Methode berechnet und zeigt daher an, um wie viel Prozent sich der Einkaufspreis für Strom im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode, dem Vormonat und dem Vorjahr auf Grundlage eines fiktiven Beschaffungsverhaltens verändert. Genau diese Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Einheimische Energieanbieter gewinnen jedoch mehrheitlich Strom aus eigenen, nachhaltigen Quellen wie Wind- und Wasserkraft. Die Verbund AG, die über 40% des österreichischen Strombedarfs abdeckt, wirbt beispielsweise explizit damit, dass der von ihr verkaufte Strom zu 100% aus österreichischer Wasserkraft stammt.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer besonderen Inhalts- und Geltungskontrolle, um das Informations- und Interessenungleichgewicht zu Lasten von Verbrauchern auszugleichen. Die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in § 879 Abs 3 ABGB geregelt: Gröblich benachteiligende Klauseln sind nichtig. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich dabei auf Nebenbestimmungen des Vertrags und erfasst nicht die beiderseitigen Hauptleistungspflichten.

Vertragliche Wertsicherungsklauseln (auch Preisgleitklauseln oder Indexklauseln) bezwecken grundsätzlich die Sicherung gegen den Wertverfall einer Forderung. Ein Gläubiger soll auch künftig jenen Betrag erhalten, der wertmäßig der ursprünglichen Geldschuld entspricht, aber nicht mehr.

Die Gefahr einer solchen Forderungsentwertung liegt jedoch nicht vor. Durch die Wertsicherungsklauseln sichern sich die Energieanbieter daher gerade nicht gegenüber global ansteigenden Produktionskosten im Fossilenergiebereich oder den auf kriegsbedingten Engpässen in der Energieversorgung basierenden Mehrkosten ab, da sie diesen Einflüssen mehrheitlich dank nachhaltiger Eigenerzeugung (etwa mittels Wasserkraft) ja überhaupt nicht unterliegen. Für die Bindung an den ÖSPI besteht daher kein sachlicher Rechtfertigungsgrund.

Liegen die kumulativen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB vor und kommt es zum Wegfall einer Wertsicherungsklausel, ist der Energieanbieter um den überhöht bezahlten Arbeitspreis ungerechtfertigt bereichert, weshalb dieser zurückgefordert werden kann.

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für Leistungen, die aufgrund nichtiger Vertragsklauseln erbracht wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren; die Judikatur zieht jedoch bei wiederkehrenden Leistungen teilweise auch die kurze, dreijährige Verjährungsfrist heran (3 Ob 47/16g = Zak 2016/402).

Ob tatsächlich eine gröbliche Benachteiligung vorliegt und ob Ansprüche verjährt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Je nach Sachlage kann die erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung für den betroffenen Konsumenten aber wirtschaftlich durchaus attraktiv sein und für dringend benötigte finanzielle Entlastung sorgen.

RA Dr. Friedrich Helml, LL.M. (Duke)

Helml Rechtsanwälte GmbH

Häufig gestellte Fragen

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