FAQs

Hier erfahren Sie die wichtigsten Antworten zu den häufigsten Fragen bezüglich unserer aktuellsten Projekte.

Häufig gestellte Fragen

LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.

Sie können durch Nutzung des Online Fragebogens oder mittels E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat.

Ja, unter EUR 10.000 Schadensumme nehmen wir grundsätzlich nicht an. Unter dieser Grenze ist die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung für den Kunden in der Regel wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Grundsätzlich gilt, je mehr Unterlagen desto besser. Jedenfalls benötigt werden, eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Idealerweise sollten darüber hinaus Befund, Diagnose, Therapieplan, Behandlungskarten, Röntgenbilder, Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Anamnesebogen, etc. bereitgestellt werden.

Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag bekommen Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 55% des erstrittenen Erlöses ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 45% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts.

Nein!

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihres Anspruches kann es erforderlich sein, den Obersten Gerichtshof zu befassen. Dies kann, insbesondere wenn mehrere Rechtsgänge erforderlich sein sollten, mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

LVA24 führt selbst keine Prozesse und erteilt keine Rechtsberatung.

Nein, im Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit ärztlichen Kunstfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ist jeder Fall individuell zu prüfen. Dies bedeutet auch ein erhöhtes Risiko für den Prozessfinanzierer.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen telefonisch unter +43 810 / 959 808 oder via unserer Email Adresse office@lva24.at zur Verfügung.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

Eine seriöse Antwort ist leider nicht möglich. Viele Faktoren (Anspruchsgrundlage, bestehende Judikatur, Gesetzeslage, etc.) sind für die Dauer des Verfahrens wesentlich. Selbst im Falle der Übernahme einer Prozessfinanzierung hängt die Zeitdauer stark von der Kooperationsbereitschaft des Prozessgegners sowie der Anzahl der angerufenen Gerichte/Behörden ab. Gerade lange und kostenintensive Verfahren machen die Beiziehung eines Prozessfinanzierers wirtschaftlich sinnvoll.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Als einziger österreichischer Prozessfinanzierer verfügen wir über ein Netz von mehr als einhundert Geschäftspartnern. Wir können daher auf Ihren Wunsch sicherstellen, dass Sie in Ihrer gewohnten Atmosphäre über die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung informiert werden.

Wir sind in der Finanzierung der Durchsetzung von Konsumentenrechten erfolgreich tätig. Unsere Schwerpunkte als Prozessfinanzierer sind aktuell:

Gerne prüfen wir auch eine Prozessfinanzierung individueller Anfragen aus sämtlichen Rechtsgebieten!

Andere Themenbereiche (zB. MEINL Sammelklage) konnten bereits im Sinne unserer Kunden erfolgreich abgeschlossen werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen, Zeugengebühren) umfasst.

Die Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen, was zu exorbitanten Preissteigerungen beim Kunden führt die durch die tatsächlichen billigeren Produktionskosten oftmals nicht gerechtfertigt sind.

Einzelne Energieanbieter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern oftmals „Wertsicherungsklauseln“ vorgesehen, die oftmals vorsehen, dass sich der verbrauchsabhängige Strompreis („Arbeitspreis“) nicht nach den billigeren Produktionskosten (z.B. Wasserkraft, etc.), sondern nach anderen Kennzahlen (z. B. Energie Börse EEX in Leipzig) richtet.

Auch wenn es keine klaren Bestimmungen gibt, welche Grundvoraussetzungen eine „Wertsicherungsklausel“ gegenüber Konsumenten in Vertragsformblättern erfüllen muss, gibt es laut Experten gute Argumente dafür, dass eine derartige Preisbildung in AGB gegenüber Verbrauchern nicht zulässig ist.

Entscheidend ist, dass es sich um einen aufrechten Vertrag mit dem Stromanbieter handelt.

Seit Ende 2021 ist ein globaler massiver Anstieg der Energiegroßhandelspreise zu verzeichnen. Neuesten Analysen zufolge ist für August 2022 eine Steigerung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) um 12,8% gegenüber dem Vormonat zu erwarten. Im Vergleich zu August 2021 ist der ÖSPI um 247% angestiegen. In einem ersten Schritt benötigen wir daher lediglich die bezahlte Jahresabrechnung oder die letzte bezahlte Stromrechnung  (je zeitlich später desto besser!).

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindlich und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die vom Energieanbieter verwendete AGB-Klausel für den Konsumenten gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist, ist der Energieanbieter um den überhöht bezahlten Arbeitspreis ungerechtfertigt bereichert. Dieser überhöhte Teil des Arbeitspreises kann vom Energieanbieter zurückgefordert werden.

Die konkrete Summe ist jeweils fallspezifisch und durch das vom Gericht konkret festgestellte Ausmaß der Überzahlung abhängig.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Die Klärung von Detailfragen in Musterverfahren wird jedenfalls abgewartet. Möglicherweise müssen spezifische Detailfragen durch Höchstgerichte geklärt werden. Realistischerweise ist von mehreren Jahren auszugehen.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden!

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat.

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag bekommen Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 85% des erstrittenen Vermögensvorteils ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 15% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer Email Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Im Internet ist eine zunehmende Verrohung der Kommunikation zu beobachten. Viele Nutzer glauben sich hinter anonymisierten Namen „verstecken“ zu können. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, u.ä.  ist nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt und oftmals geeignet, den wirtschaftlichen Ruf von Personen zu beeinträchtigen. LVA24 ermöglicht es betroffenen Personen weitgehend risikolos gegen diese Praktiken vorzugehen.

Für eine Bearbeitung werden die in der Online Anmeldung vorgegebenen Informationen und Auskünfte benötigt (zum Formular). Da die Bearbeitung ausschließlich automationsunterstützt erfolgt, können wir aus Effizienz- und Ressourcengründen nur Anfragen bearbeiten, die uns vollständig und richtig per Online Anmeldung übermittelt werden. Informationen und Unterlagen die uns nicht per Link, sondern z.B. postalisch oder per Email bereitgestellt werden, können von uns nicht bearbeitet werden. Eine gesonderte Information an den Interessenten erfolgt nicht.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindliche und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Bei dieser Sammelklage geht es vorrangig um den Versuch Ihren Anspruch auf Löschung eines rechtswidrigen Postings gegenüber dem Diensteanbieter durchzusetzen. Nur dafür übernehmen wir nach erfolgter Vorprüfung eine Prozessfinanzierung. Kommt es im Rahmen dieses Verfahrens zu einer Geldleistung der Gegenseite an den Betroffenen erhält LVA24 40% von der tatsächlich erstrittenen Geldleistung als Erfolgshonorar auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages.

Die Kosten für die Exekution im Ausland werden von uns nicht übernommen. Auch die Prozessfinanzierung zur Durchsetzung möglicher Ansprüche (z.B. Schadenersatz, Unterlassung, Widerruf,) gegen den Verfasser des rechtswidrigen Postings ist nicht Gegenstand dieser Sammelklage. Diese Ansprüche werden von LVA24 bzw. dem einschreitenden Rechtsanwalt nicht finanziert, geprüft bzw. geltend gemacht. Solche (möglichen) Ansprüche müssen vom Kunden gesondert und eigenständig verfolgt werden, andernfalls die Gefahr einer Verjährung (möglicher) Ansprüche besteht.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Dies hängt u.a. auch vom Sitz des Diensteanbieters ab. Oftmals müssen Detailfragen in Musterverfahren abgeklärt werden, weshalb beauftragte Rechtsanwälte auch die laufende Entwicklung beobachten.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden!

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. unvollständige Unterlagen, unrichtige Angaben, eine negative Vorprüfung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat.

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag tragen wir das gesamte Risiko eines Prozessverlusts. Vom Prozessfinanzierungsvertrag umfasst ist der Versuch der Löschung des rechtswidrigen Postings gegenüber dem Diensteanbieter. Kommt es im Rahmen dieses Verfahrens ausnahmsweise auch zu einer Geldleistung der Gegenseite an den Betroffenen erhält LVA24 40% von der tatsächlich erstrittenen Geldleistung als Erfolgshonorar auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via Email: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanziere tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es unzulässig Gebühren einzuheben, wenn es nicht klar ist, wofür diese Gebühren konkret bezahlt werden oder wenn sie für etwas verlangt werden, was ohnehin Teil des Vertrages ist. Es besteht der begründete Verdacht, dass einige Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche regelmäßig derartige Klauseln verwenden.  Generell unterliegen AGB-Klauseln einer besonderen Inhalts- und Geltungskontrolle, um das Informations- und Interessenungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern, welches bei Verwendung von AGB in der Regel vorliegt, auszugleichen. In mehreren Fällen hat der OGH Gebührenklauseln mit den oben erwähnten Regelungsinhalten für unzulässig und nichtig erklärt. Liegen die kumulativen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB vor und kommt es zum Wegfall dieser Gebührenklausel, ist der Anbieter um die unzulässig eingehobene Gebühr ungerechtfertigt bereichert, weshalb diese vom Kunden zurückgefordert werden kann.

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für Leistungen, die aufgrund nichtiger Vertragsklauseln erbracht wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren wobei die Judikatur insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen jedoch mittlerweile die kurze dreijährige Verjährungsfrist heranzieht (3 Ob 47/16g = Zak 2016/402).

Entscheidend ist, dass es sich um einen aufrechten Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter handelt und Sie der tatsächliche Vertragspartner des Anbieters sind. Weiters, dass Sie volljährig sind. Unsere Recherchen im Bereich der Mobilfunkbranche haben z.B. ergeben, dass „Servicepauschalen“ ab ca. 2011 als Zusatzgebühren verrechnet werden. Zusatzgebühren werden üblicherweise gesondert verrechnet und z.B. als „Servicepauschale“ in der Rechnung ausgewiesen.  Zur Vorprüfung und weiteren Bearbeitung benötigen wir daher den mit dem Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche konkret abgeschlossenen Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die bezahlten Rechnungen der letzten drei Jahre.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren. Die weitere Bearbeitung erfolgt mittels Online-Tools.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindliche und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die vom Anbieter verwendete Gebührenklausel für den Konsumenten gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist, ist der Anbieter um die Zusatzgebühr ungerechtfertigt bereichert. Diese Zusatzgebühr kann vom Anbieter zurückgefordert werden.

Die konkrete Summe ist jeweils fallspezifisch.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Zunächst benötigen wir die erforderlichen Unterlagen. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Die Klärung von Detailfragen in Musterverfahren wird jedenfalls abgewartet. Möglicherweise müssen spezifische Detailfragen durch Höchstgerichte geklärt werden. Realistischerweise ist von mehreren Jahren auszugehen.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden.

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat. Achtung: Es können nur aufrechte Verträge zur Bearbeitung übernommen werden!

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag bekommen Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 85% des erstrittenen Vermögensvorteils ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 15% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer E-Mail Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse bzw. Verfahren und erteilt auch keine Rechtsberatung. Eine Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Übernommen werden ausschließlich die Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einbringung einer Beschwerde vor dem VfGH gemäß Art 140 Abs. 1 l. Satz B-VG (“Individualantrag auf Gesetzesprüfung“).

Notwendige Aufwendungen und Kosten für die Bestreitung des ordentlichen Rechtsweges vor Befassung des VfGH (z.B. begründeter Einspruch, Beschwerde, etc.) sind vom Prozessfinanzierungsvertrag nicht gedeckt und vom Kunden selbst zu übernehmen.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Laut Experten gibt es gute Gründe, die für eine Unzulässigkeit der ORF-Haushaltsabgabe in Form einer „Zwangsgebühr“ für alle Haushalte sprechen. Durch diese „Zwangsgebühr“ werden Fragen nach der Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechtes auf Eigentum u.ä. aufgeworfen, die es durch den Verfassungsgerichtshof zu klären gilt.

Für die Anmeldung als Interessent reicht in einem ersten Schritt die wahrheitsgemäße Beantwortung unseres Fragebogens im Zuge der Online Anmeldung auf unserer Website.

Entscheidend ist, dass Sie in Österreich über einen aufrechten Hauptwohnsitz verfügen. Hier benötigen wir in weiterer Folge einen aktuellen Meldezettel. Sollten Sie aktuell über eine aufrechte Befreiung von der ORF Gebühr verfügen, wird auch eine Kopie des aktuell geltenden Bescheids bzw. Gutschein benötigt. Zur Vorprüfung benötigen wir diese Unterlagen.

Aufgrund verfahrensrechtlicher Vorgaben wird es voraussichtlich notwendig sein, dass Sie einen Einspruch gegen die Vorschreibung der ORF-Haushaltsabgabe erheben. Nähere Information dazu erhalten Sie von uns zeitnah und gesondert.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren. Die weitere Bearbeitung erfolgt mittels Online-Tools.

Wir sind mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend in Österreich vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindlich und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gibt der Verfassungsgerichtshof unserer Beschwerde recht, ist die aufgehobene Bestimmung für die Zukunft nicht mehr anzuwenden. Frühere Sachverhalte sind jedoch weiterhin nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen.

Nur die tatsächlichen Beschwerdeführer sind von der sogenannten „Anlassfallwirkung“ erfasst. „Anlassfallwirkung“ bedeutet, dass nur die Beschwerdeführer so zu stellen sind, als ob die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Voraussetzungen schaffen, um bei den Beschwerdeführern dabei zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch die Möglichkeit in seinem Erkenntnis auszusprechen, dass die „Anlassfallwirkung“ auch für andere vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte gilt.

Nur für den Fall, dass bereits eine ORF-Haushaltsabgabe bezahlt wurde und diese dem Kunden tatsächlich rückerstattet wird, erhält LVA24 als Erfolgshonorar einen Pauschalbetrag von EUR 10,- auf Basis des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Möglicherweise sind auch mehrere Beschwerden erforderlich. Realistischerweise ist jeweils von zumindest einem Jahr ab Einbringung und Annahme der Beschwerde beim VfGH auszugehen.

Fälle, die wir intern als „Sammelklage“ kategorisiert haben, werden von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. fehlende Unterlagen, eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer Email Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

Für die Anmeldung nutzen Sie einfach untenstehendes Kontaktformular.

Grundsätzlich können Fälle zur Prüfung angenommen werden, wenn der Fragebogen wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt wurde und der Hauptwohnsitz des Interessenten in Österreich liegt. Haben mehrere volljährige Personen ihren Hauptwohnsitz am selben Ort, müssen sich alle Personen bei uns als Interessenten anmelden.

Nein

Voraussetzung für die Übernahme einer Prozessfinanzierung durch LVA ist der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages, den wir Ihnen gesondert übermitteln.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Sowohl das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) als auch das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sehen strenge Regeln für Kreditinstitute und Kreditvermittler bei der Kreditvergabe vor. Beide Gesetze sollen dem Schutz von Verbrauchern dienen.

Zwar betont der Oberste Gerichtshof (OGH) grundsätzlich die Eigenverantwortung des Kunden bei einer Kreditaufnahme, allerdings treffen die Bank grundsätzlich vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, deren Umfang nach herrschender Auffassung von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht (8 Ob 66/12g; RIS-Justiz RS0026135).

Stellt nunmehr ein Gericht fest, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Empfehlungen der FMA betreffend die Kreditvergabe mit variablen Zinsen, Kreditinstitute ihrer Aufklärungspflicht etwa mangels hinreichender Risikoaufklärung auf das erwartbare Risiko von Steigerungen der Leit- und Kreditzinsen, mangels erfolgter Bedarfsanalyse oder fehlender Darstellung  vertraglichen Alternativen nicht nachgekommen ist, können sich daraus für den Kunden erhebliche Ansprüche ergeben. Dies bedarf jedoch stets einer Prüfung des Einzelfalles.

Von Interesse sind Kreditverträge, die ab Juni 2017 abgeschlossen wurden und die variablen Zinsen enthalten.

Für eine erste Vorprüfung reicht die wahrheitsgemäße Beantwortung eines Fragebogens nach erfolgter Online Anmeldung aus.

In weiterer Folge wird die gesamte Vertragsdokumentation samt allfälligen Schriftverkehr mit dem Kreditinstitut zum Kreditvertrag benötigt.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindlich und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die erforderlichen Voraussetzungen (Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhang) vorliegen, besteht eine Haftung des Kreditinstituts. Grundsätzlich haftet das Kreditinstitut nicht für das positive Vertragsinteresse, vielmehr ist der Kunde so zu stellen, wie er stünde, wenn die Bank pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte.

Der konkrete Anspruch ist daher fallspezifisch und durch das vom Gericht konkret festgestellte Ausmaß des Schadens abhängig.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Die Klärung von Detailfragen in Musterverfahren wird jedenfalls abgewartet. Möglicherweise müssen spezifische Detailfragen durch Höchstgerichte geklärt werden. Realistischerweise ist von mehreren Jahren auszugehen.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden!

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt (Ansteigen der variablen Zinsen) hat.

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag erhalten Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 70% des erstrittenen Vermögensvorteils. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 30% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts. Insoweit eine Rechtschutzversicherung die vollen Kosten übernimmt, behalten wir uns lediglich 15% ein.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer E-Mail Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

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